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A. 1.a) § 7 I Abs. 2 S. 3 AKB begründet keine über § 142 StGB hinausgehende Wartepflicht. 1.b) Wenn nicht nachweislich zumindest bedingter Vorsatz bezüglich des Fremdschadens vorliegt, ist der Tatbestand des § 142 StGB in subjektiver Hinsicht nicht erfüllt und damit eine Verletzung der Aufklärungspflicht des § 7 I Abs. 2 S. 3 AKB nicht gegeben (Verletzung hier verneint wegen der 'nicht unglaubhaften Möglichkeit', daß der VersNehmer den Schaden an einer Hecke am Straßenrand überhaupt nicht in Erwägung gezogen hat). 1.c) Auch ein Unfallschaden an dem selbst gesteuerten geleasten Kfz ist ein Fremdschaden, der grundsätzlich die Wartepflicht des § 142 StGB auslöst. Eine Wartepflicht entfällt jedoch, wenn der Leasinggeber kein Interesse an der Aufklärung am Unfallort hat. Eine solche Vermutung ist berechtigt, wenn der Leasingnehmer ohnehin für jeden Schaden, auch bei Zufall, einzustehen hat. 2. Ein alkoholtypischer Unfallablauf (Geradeausfahren in einer Linkskurve) genügt nicht für den Nachweis grob fahrlässiger Herbeiführung des Unfalls, wenn nicht bewiesen ist und durch weitere Indizien auch nicht zu erhärten ist, daß der Vers.Nehmer Alkohol getrunken hatte (hier: Nachfahrt bei Dunkelheit und Regen und schmaler Fahrbahn). B. 1. § 7 AKB begründet keine über § 142 StGB hinausgehende Wartepflicht nach einem Unfall. 2. Der Versicherer muß den vollen objektiven und subjektiven Tatbestand des § 142 StGB beweisen. 3. Ein geleastes Fahrzeug kann Gegenstand eines die Wartepflicht auslösenden Fremdschadens sein. Eine Wartepflicht besteht nicht, wenn der Leasinggeber kein Interesse an Aufklärung am Unfallort hat (mutmaßliche Einwilligung). Dies kommt regelmäßig dann in Betracht, wenn der Leasingnehmer ohnehin für jeden Schaden, auch für Zufall, einzustehen hat. 4. Auch ein alkoholtypischer Unfall kann den Schluß auf alkoholbedingte grob fahrlässige Verursachung des Unfalls allenfalls dann rechtfertigen, wenn der Versicherungsnehmer nachweislich Alkohol

OLG Hamm (20 U 228/91) | Datum: 06.12.1991

B. Gegenteiliger Ansicht ist das OLG Karlsruhe VersR 1992, 691 . NJW-RR 1992, 925 NZV 1992, 240 VersR 1993, 90 r+s 1993, 247 [...]

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